AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Angebote, Verträge, Vereinbarungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung, wenn und soweit sie mitgeteilt worden sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht noch einmal bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widersprechen.
1.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gilt nicht für mündliche Nebenabreden, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Prokuristen getroffen werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen durch die Bestellung und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der auf diese Weise geschlossene Vertrag gibt alle Abreden zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und unsere mündlichen Abreden mit dem Besteller werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.2 Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager (das kann auch das Lager eines Dritten sein) ausschließlich Verpackung, Fracht, Versandspesen und Versicherung, unverzollt und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen, eintreten.
3.3 Soweit wir uns vom Werk in Rechnung gestellte Kostenanteile für die Herstellung von Werkzeugen an den Besteller weiterreichen, erlangt der Besteller weder Eigentum noch Besitz an den Werkzeugen. Diese verbleiben beim Werk. Das Nutzungsrecht an diesen Werkzeugen für Folgeaufträge des Bestellers bleibt so lange bestehen, wie das Werk uns eine entsprechende Nutzung gewährt.

4. Lieferung
4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn Teillieferungen sind für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar.
4.3 Bei Abrufaufträgen sind wir nach einem halben Jahr auch ohne Abruf zur Lieferung berechtigt. Erfolgt der Abruf nicht binnen einer vereinbarten Frist oder spätestens binnen eines halben Jahres, sind wir berechtigt für die nicht abgerufene Menge Vorauszahlungen zu verlangen.
4.4 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so gilt als Tag der Lieferung der Tag der Versandbereitschaft (Angebot der Leistung durch uns).
4.5 Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z. B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle, Streiks, Aussperrungen) verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Abweichungen bei zu liefernden Mengen und/oder Massen sind, auch bei Teillieferungen, bis zu 10 % gestattet. Abweichungen in der Güte sind im Rahmen der DIN- bzw. EN-Toleranzen zulässig.

5. Gefahrenübergang und Versand
5.1 Die Gefahr geht auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung mit Absendung ab Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
5.2 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer schriftlicher Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.
5.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

6. Gewährleistung
6.1 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Kommt der Besteller seiner Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt die Ware, auch in Ansehung der jeweiligen Mängel, als genehmigt.
6.2 Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Neulieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir wegen eines Mangels zum Schadensersatz oder anstelle von Schadensersatz statt der Leistung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verpflichtet sind, können solche Ansprüche nur nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB und insbesondere auch der Aufwendungsersatzanspruch gem. § 478 Abs. 2 BGB, bleiben unberührt. Auch im Rahmen solcher Rückgriffsansprüche sind Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Aufwendungsersatzansprüche gem. § 284 BGB, die anstelle von Schadensersatz statt der Leistung gefordert werden, nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
6.4 Es obliegt dem Besteller, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen.Etwaige von uns erteilte Ratschläge/ Empfehlungen bleiben unverbindlich und sind vom Besteller selbst sorgfältig zu überprüfen.
6.5 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Besteller den Liefergegenstand ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.6 Bei Übernahme einer Beschaffungsgarantie (Fehlen zugesicherter Eigenschaften) sind wir zum Ersatz mittelbarer Folgeschäden nur verpflichtet, wenn die von uns übernommenen Beschaffungsgarantie die Haftung für solche Schäden umfassen soll.
6.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Lieferungen/ Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Das gilt nicht (1) bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen von Mängeln, (2) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, (3) im Falle des Lieferantenrückgriffes gem §§ 478, 479 BGB, (4) in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängel bei einem Bauwerk bzw. einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat), (5) für Schadensersatzansprüche soweit diese nicht den Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Für die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund- nur, (1) für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (2) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen, (3) soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, (4) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder (3) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
7.2 Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haften wir jedoch stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Unsere Ersatzpflicht ist in diesem Fall der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf: 1.000.000,00 EUR für Sachschäden und 250.000,00 EUR für Vermögensschäden.
7.3 Der vorstehende Haftungsausschluss/ Haftungsbegrenzung gem Ziffern 1 und 2 gilt auch für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen.
7.4 Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Einschränkungen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. verlangt werden.

8. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Die Aufrechnung, die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers ist rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten.

9. Rücksendung
9.1 Die Rücksendung zerschnittener und/oder bearbeiteter mangelfreier Ware ist ausgeschlossen. Im Übrigen werden Rücksendungen mangelfreier Ware im Originalzustand von uns nur angenommen, wenn wir diesem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Befindet sich die zurückgesandte Ware in einem guten Zustand, werden wir dafür unter Abzug der üblichen Bearbeitungskosten von 15 % des Rechnungswertes, jedoch mindestens 150,00 €, eine Gutschrift zur Verrechnung gegen andere Ware erteilen.

10. Zahlungsbedingungen
10.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder per Überweisung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Tagen bar oder per Überweisung abzüglich 1 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder per Überweisung ohne Abzug.
10.2 Schecks werden nur zahlungshalber (erfüllungshalber) angenommen; hierbei anfallende Kosten und Spesen trägt der Besteller.
10.3 Bei Stundungen von Zahlungsbeträgen unsererseits sind wir berechtigt einen Stundungszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
10.4 Gerät der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung, insbesondere Abnahme unserer Leistungen oder Ausgleich von vereinbarten Zahlungen, uns gegenüber in Verzug, werden sämtliche Zahlungsansprüche, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig.
10.5 Forderungen des Bestellers gegen uns können nicht abgetreten werden.

11. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) sichert der Eigentumsvorbehalt unsere jeweilige Saldoforderung.
11.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 11.7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
11.3 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit entsteht und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
11.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann durch uns nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
11.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller uns gegenüber.
11.6 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
11.7 Wenn wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurücktreten (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

12. Rücktritt, Schadenersatz
12.1 Wir behalten uns vor, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder mit schriftlichen Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen gemacht hat oder seine Zahlung einstellt, ein Moratorium beantragt oder wenn über sein Vermögen das Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird. Gesetzliche Rücktrittsrechte unsererseits bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
12.2 Falls wir vom Besteller Schadenersatz (statt der Leistung) verlangen, so beträgt dieser 25 % der Auftragssumme. Der Schadensersatz entfällt oder ist entsprechend niedriger anzusetzen, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass uns kein Schaden oder keine Wertminderung oder ein wesentlich niedrigerer Schaden oder eine niedrigere Wertminderung entstanden ist. Der Schadensersatz ist entsprechend höher anzusetzen, wenn wir den Nachweis erbringen, dass uns ein höhererer Schaden oder eine höhere Wertminderung entstanden ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Velbert.
13.2 Alleiniger Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden die Bedingungen im Übrigen hierdurch nicht berührt.